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Prüfungen und Anerkennungen

Auf dieser Website finden Sie Informationen rund um Prüfungen und Anerkennungen.

Rechtsgrundlage für die Anerkennung von Prüfungsleistungen und sonstiger Kenntnisse und Qualifikationen ist die Anerkennungsordnung vom 10. Dezember 2021.

Die Anerkennung von Prüfungsleistungen wird durch die jeweilige Prüfungsordnung in Verbindung mit der Anerkennungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge der TU Dortmund vom 10. Dezember 2021 geregelt. Die Ordnung ist somit ab dem WS 2015/16 Grundlage von Anerkennungen.

Die Anerkennungsverfahren der Fakultät Wirtschaftswissenschaften werden auf Grundlage dieser Ordnung folgendermaßen durchgeführt.

1. Allgemeines

Antrag

Für die Anerkennung von Prüfungsleistungen ist ein Antrag erforderlich. Dieser ist an die Geschäftsstelle für Prüfungsangelegenheiten zu richten und es ist darzulegen, für welches Modul / für welche Teilleistung die Anerkennung erfolgen soll.

Fristen

Der Anerkennungsantrag muss in zeitlichem Zusammenhang mit der Aufnahme des Studiums bzw. mit Erbringung der Leistung (Auslandsstudium) gestellt werden. Die Frist gilt als gewahrt, wenn der Antrag vor Beginn des Prüfungszeitraums in dem Semester der Einschreibung bzw. in dem Semester der Rückkehr aus einem Auslandstudium gestellt wird.

Kompetenzen

Prüfungsleistungen werden anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden. Maßstab für die Feststellung, ob wesentliche Unterschiede bestehen oder nicht bestehen, ist ein Vergleich von Inhalt, Umfang und Anforderungen, wie sie bei der erbrachten Leistung vorlagen, mit jenen, die für die Leistung gelten, auf die hin anerkannt werden soll.

Vor Feststellung über nicht wesentliche Unterschiede oder über die Gleichwertigkeit sind die zuständigen Fachvertreter*innen zu hören.

Bei der Feststellung von wesentlichen Unterschieden hinsichtlich Umfang und Anforderungen der anzurechnenden externen Prüfungsleistung im Vergleich zur Prüfungsleistung, auf die hin anerkannt werden soll, werden Umfang und Anforderungen einer erbrachten Prüfungsleistung nach diesem Schema beurteilt.

Anerkennungsausschluss

Die Anerkennung bezogen auf eine Prüfung, in der das in der Prüfungsordnung vorgesehene Prüfungsverfahren bereits begonnen hat, ist ausgeschlossen. Sobald ein Prüfungsversuch oder ein Rücktritt aus triftigem Grund vorliegt, ist eine Anerkennung somit nicht mehr möglich.

Von der gem. Anerkennungsordnung ausgeschlossenen Anerkennung von Prüfungsleistungen für begonnene Module sind ausländische Prüfungsleistungen ausgenommen, die bis zum 31. März 2016 erbracht worden sind oder die ggf. nach dem 31. März 2016 erbracht worden sind, aber im Zusammenhang mit einem Auslandsaufenthalt im WS 2015/16 von mehr als drei Monaten stehen.

2. Inland (Studiengang- / Studienortwechsel)

Antrag

Antragsformulare sind in der Geschäftsstelle für Prüfungsangelegenheiten erhältlich. Der Antrag wird in der Regel dort im Rahmen eines Beratungsgesprächs ausgefüllt. Neben Leistungsnachweisen (Original und Kopie) sind eine aktuelle Studienbescheinigung und ggf. einschlägige Auszüge aus dem Modulhandbuch erforderlich.

3. Ausland (Auslandsstudium bis einschließlich WS 2015/16 - auslaufend)

Nach dem Auslandsstudium: Antrag

Der Antrag auf Anerkennung wird durch das Einreichen der Dokumente (ggf. Anerkennungsvereinbarung, „Transcript of Records“ (Original und Kopie), Notenumrechnung des Referat Internationales sowie Studienbescheinigung) bei dem/der jeweiligen Prüfer*in gestellt.

Die dort ausgefüllten Anerkennungsformulare werden an die Geschäftsstelle für Prüfungsangelegenheiten gesandt. Von dort aus ergeht ein Bescheid.

4. Ausland (Anerkennung auf Basis von Anerkennungsvereinbarungen)

Vor dem Auslandsstudium: Anerkennungsvereinbarung(en)

Ein Formular für die Anerkennungsvereinbarung wird durch die Geschäftsstelle für Prüfungsangelegenheiten bereitgestellt. Dieses ist vollständig auszufüllen und zusammen mit Unterlagen der Auslandsuniversität (Modulhandbuch etc.) sowie einer Studienbescheinigung zuerst dem/der Prüfer*in und danach in der Geschäftsstelle für Prüfungsangelegenheiten zur Unterschrift vorzulegen.

Für jede anzuerkennende Prüfung ist eine Vereinbarung zu schließen.

Es ist ein inhaltlicher Vorbehalt der Überprüfung des Inhalts durch den/die Prüfer*in nach Abschluss des Auslandsstudiums möglich.

Nach dem Auslandsstudium:  Anerkennungsvereinbarung(en)

Im Falle des inhaltlichen Vorbehalts ist die entsprechende Vereinbarung dem/der Prüfer*in vorzulegen und nach Prüfung erneut abzuzeichnen.

Nach dem Auslandsstudium: Antrag

Sofern die inhaltliche Prüfung keinen Vorbehalt ergeben hat bzw. dieser auf­ge­hoben wurde, ist die Anerkennung der Prüfungsleistung direkt über die Geschäftsstelle für Prüfungsangelegenheiten zu beantragen.

Der Antrag auf Anerkennung wird durch das Einreichen der Dokumente (Anerkennungsvereinbarung(en), „Transcript of Records“ (Original und Kopie), Unterlagen zum Lehrinhalt, die der/den Vereinbarung(en) zugrunde liegen, sowie aktuelle Studienbescheinigung) in der Geschäftsstelle für Prüfungsangelegenheiten gestellt.

Für mehrere Prüfungen sollten die Anerkennungsvereinbarungen gesammelt eingereicht werden.

Die Ordnung zur Abgabe von Abschlussarbeiten für alle Bachelor- und Masterstudiengänge an der TU Dortmund vom 16. September 2019 regelt die digitale Abgabe Ihrer Abschlussarbeit.

Die Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis finden ihren wesentlichen Ausdruck darin, dass Wis­sen­schaft­ler­*in­nen die Methoden und Ergebnisse der eigenen wis­sen­schaft­lichen Tätigkeit kontinuierlich auf ihre Richtigkeit prüfen. Die Grundsätze schließen ein, dass jede/r Wissenschaftler*in sich selbst wie auch der wis­sen­schaft­lichen und außerwissenschaftlichen Öffentlichkeit gegenüber in allen Aspekten ihres bzw. seines wis­sen­schaft­lichen Handelns Ehrlichkeit ausübt.

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